Wichtiges · 28. Februar 2024
Die Untere Naturschutzbehörde des Burgenlandkreises weist darauf hin, dass zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres das Abschneiden oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen außerhalb des Waldes gesetzlich nach § 39 des Bunddesnaturschutzgesetztes verboten ist.