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Update 45 zur Corona-Krise

Der Burgenlandkreis informiert:

 

Mit den beiden anliegenden Änderungsverordnungen heben wir mehrere im Vergleich zur Landesverordnung verschärfende Regelungen in der 6. Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis auf.

 

Aufgeboben werden:

 

  • die Beschränkungen für Bäder und Saunen (bisher § 6), die damit ab 7.2.22 wieder für den allgemeinen Besucherverkehr öffnen können.

Gemäß Landesverordnung gilt in Schwimmbädern damit 2G (§2a Absatz 1 Satz 1 Ziff. 10 i.V.m. § 11), bei Berufssportlern, Rettungsschwimmern, Reha-Sport und Schulschwimmen gilt 3G.

Des Weiteren gelten allgemeine Hygieneregeln und die Hygienepläne, die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden.

 

  • die Schließung von Tanzlustbarkeiten (wie z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können) in geschlossenen Räumen.

Sie bleiben nach § 7 Absatz 2 der Landesverordnung dennoch geschlossen.

 

  • die Sonderreglungen für Spezialmärkte, insbesondere Advents- und Weihnachtsmärkte.

Für diese gilt nach § 10 Absatz 1 der Landesverordnung nun eine 3-G-Regelung.

 

  • die zusätzlichen Beschränkungen von privaten Feiern in geschlossenen Räumen, auch in Gaststätten ab 20 Personen.

Für Gaststätten gilt damit nach § 2a Absatz 1 Nr. 8 der Landeverordnung die 2-G-Regelung unabhängig von der Zahl der Gäste.

 

  • die zusätzlichen Beschränkungen für Kultur- und Sportveranstaltungen (insbesondere die 2-G-Plus-Regelung).

Für Kultureinrichtungen (wie Kinos) und den organisierten Sportbetrieb nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 gilt damit nach § 2a Absatz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 10 der Landesverordnung die 2-G-Regelung mit Ausnahme von Archiven und Bibliotheken.

 

Wir folgen damit wie bisher der Grundregel: Ist die Infektionslage im Burgenlandkreis schlechter als im Land Sachsen-Anhalt und als im Umfeld unserer mitteldeutschen Nachbarn, kommt es zu schärferen kreisbezogenen Regeln. Ist die Infektionslage nicht abweichend oder besser, gibt es keine verschärfenden Regelungen zur Landesverordnung.


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7. ÄVO zur 6. CoronaSchVO BLK - Aufhebun
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8. ÄVO zur 6. CoronaSchVO BLK - Aufhebun
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