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Update 9 zur Corona-Krise

Allgemeinverfügung Nr. 5 des Burgenlandkreises.

 

Reiserückkehrer, die sich seit dem 1. April 2020 im Ausland aufgehalten haben, müssen sich danach in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben und beim Gesundheitsamt im Landratsamt melden. Diese Pflicht gilt für alle Einwohner des Burgenlandkreises sowie für Personen, die sich auf dem Gebiet des Burgenlandkreises aufhalten. Ausgenommen sind Personen, die aus beruflichen Gründen innerhalb des Schengen-Raumes oder innerhalb der Grenzen der Europäischen Union reisen.

 

Die sich in Quarantäne begebenden Personen sind danach verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ihrem Grundstück aufzuhalten. Der Besuch von nicht in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen muss vermieden werden. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen ist auf das mögliche Minimum zu reduzieren. Dies trifft auch auf pflegebedürftige Personen im Haushalt zu. Minderjährigen oder pflegebedürftigen Personen ist es verboten, eine Schule, eine Kindertageseinrichtung, einen Hort oder eine sonstige Pflegeeinrichtung - inklusive Notbetreuung - zu besuchen.

 

Ausnahmebestimmungen können für Beschäftigte von Krankenhäusern, von Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie von Altenheimen erfolgen. Gleiches gilt für Personen der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sowie weiterer unverzichtbarer Schlüsselpersonen.

 

Mit der Allgemeinverfügung setzt der Burgenlandkreis einen Beschluss unseres Stabes und eine Empfehlung der Bundesregierung um. Auch wenn in den nächsten Tagen vielleicht mit einer landesweiten Pflicht in Sachsen-Anhalt für Auslandsrückkehrer zu rechnen ist, wollen wir hier schneller eine verpflichtende Quarantäne. Durch die Meldepflicht beim Gesundheitsamt wollen wir einen Überblick haben, wer woher kommt und unter Umständen mit welchen Symptomen.

 

Kontaktmöglichkeiten des Gesundheitsamtes

Telefonnummer             03443-372361 oder 03445-731674 (innerhalb der Dienstzeiten)

Telefonnummer             03445-75290 (außerhalb der Dienstzeiten)

E-Mail                            gesundheitsamt@blk.de

 

Die 5. Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises gilt zunächst bis zum 30. April 2020.


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Allgemeinverfügung 5 Einreise aus dem Au
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